Rechtsverstöße durch das geplante CBD-Blüten-Monopol in Österreich
Die geplante Monopolisierung von CBD-Blüten durch ihre Einordnung unter das österreichische Tabakmonopolgesetz verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen grundlegende Prinzipien des Europäischen Unionsrechts. Diese Maßnahme greift nicht nur massiv in die freie Marktwirtschaft ein, sondern verletzt auch zentrale Grundfreiheiten, die allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich vorgeschrieben sind.
1. Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)
Die Warenverkehrsfreiheit garantiert den freien Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Einschränkungen dürfen nur erfolgen, wenn sie notwendig und verhältnismäßig sind – etwa zum Schutz der Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung. Ein Vertriebsmonopol für CBD-Blüten stellt eine maßgebliche Handelsbeschränkung dar, da:
- der Vertrieb auf einen einzigen staatlich kontrollierten Kanal (Trafiken) beschränkt wird,
- Wettbewerber aus anderen EU-Ländern de facto vom Marktzugang ausgeschlossen werden,
- keine sachlich gerechtfertigte, wissenschaftlich fundierte Notwendigkeit für diese Einschränkung besteht.
CBD ist weder ein Suchtmittel noch gesundheitsgefährdend – im Gegenteil: Die WHO hat bestätigt, dass CBD kein Abhängigkeitspotenzial aufweist. Die Einordnung als Tabakprodukt entbehrt jeder sachlichen Grundlage und verletzt daher das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
2. Diskriminierung und Wettbewerbsverzerrung (Art. 101 & 102 AEUV)
Die Schaffung eines staatlichen Monopols für den CBD-Blütenverkauf stellt eine marktverzerrende Maßnahme dar. Es begünstigt einzelne Akteure (nämlich das Monopol) und benachteiligt:
- bestehende Fachgeschäfte,
- Produzent:innen und Händler:innen aus anderen Mitgliedsstaaten,
- kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), die nicht in das Monopolsystem eingebunden sind.
Nach Art. 102 AEUV ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt, ebenso wie das Ausschalten des Wettbewerbs. Durch die Schaffung eines de facto Vertriebsmonopols verstößt Österreich gegen diese zentralen wirtschaftsrechtlichen Grundprinzipien der EU.
3. Verletzung der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 & 56 AEUV)
Ein nationales Monopol, das den Vertrieb nur über bestimmte staatlich lizensierte Stellen erlaubt, verhindert faktisch die Niederlassung ausländischer Unternehmen im Bereich CBD-Blüten. Auch Dienstleistungen wie Beratung, Logistik oder Import/Export werden massiv erschwert oder unmöglich gemacht. Dies stellt eine klare Diskriminierung ausländischer Marktteilnehmer dar und ist nach geltendem EU-Recht unzulässig.
4. Verstoß gegen die Grundrechtecharta der EU
Die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC) sowie das Eigentumsrecht (Art. 17 GRC) werden durch ein Tabakmonopol erheblich eingeschränkt. Unternehmer:innen, die über Jahre legale, geprüfte und steuerlich erfasste CBD-Blüten verkauft haben, werden durch das Monopol enteignet, ohne entschädigt oder anderweitig eingebunden zu werden.
5. Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme
Selbst wenn der Staat das Ziel verfolgt, Konsumenten zu schützen oder die Kontrolle über den Markt zu verbessern, muss laut ständiger Rechtsprechung des EuGH (z. B. in den Urteilen Kommission/Italien oder Schmidberger) jede Maßnahme:
- geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein,
- das mildeste Mittel darstellen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Ein vollständiges Monopol – bei gleichzeitig schlechterer Versorgung, reduzierter Beratung und reduziertem Produktsortiment – ist nicht das mildeste Mittel, sondern eine überzogene, marktverzerrende Maßnahme.
Fazit: Das Tabakmonopol für CBD-Blüten ist europarechtswidrig
Das Vorhaben, den Vertrieb von CBD-Blüten ausschließlich über das österreichische Tabakmonopol abzuwickeln, verstößt gegen mehrere elementare Bestimmungen des Primärrechts der Europäischen Union. Es widerspricht:
- der Warenverkehrsfreiheit,
- der Niederlassungsfreiheit,
- der unternehmerischen Freiheit,
- dem Gleichheitsgrundsatz im Binnenmarkt.
Der Österreichische Cannabis Bundesverband (ÖCB) fordert daher die sofortige Rücknahme oder Aussetzung der Monopolisierungspläne und die Schaffung eines eigenen, EU-rechtskonformen Cannabisgesetzes, das sowohl den Gesundheitsschutz als auch die Marktfreiheit wahrt.